Human Rights Talk: Drogenpolitik und Menschenrechte in Österreich

HRT - Drogenpolitik in AT
Gesellschaft

Veranstaltungsdaten

Datum
16. 3. 2017
Veranstalter
Universität Wien in Kooperation mit dem Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, der Wiener Zeitung, profil online, Zeitschrift Juridikum and zige.tv
Ort
Dachgeschoss des Juridicums in Wien
Veranstaltungsart
Podiumsdiskussion
Teilnehmer
Ass.-Prof.Mag. Dr. Katharina Beclin , Institut für Strafrecht und Kriminologie, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Uni Wien
DSA Roland Reithofer, MBA, Geschäftsführer der Suchthilfe Wien
Dr. Rainer Schmid , Wissenschaftlicher Leiter von checkit!
Ass.-Prof. Dr. Stefan Schumann , Johannes Kepler Universität Linz
Toni Straka, CEFA , Obmann des Hanf Instituts
Univ. Prof., Dr. iur., LL.M Manfred Nowak , Forschungszentrum Menschenrechte

Am 16.03.2017 fand im Dachgeschoss des Juridicums in Wien der Human Rights Talk zum Thema: „Schleppender Fortschritt auf dem Weg zu einer menschenrechtskonformen Drogenpolitik in Österreich?“ statt. Das Plenum bestand aus Ass.-Prof. Mag. Dr. Katharina Beclin (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Uni Wien), DSA Roland Reithofer, MBA (Suchthilfe Wien), Dr. Rainer Schmid (checkit!), Ass.-Prof. Dr. Stefan Schumann (Johannes Kepler Universität Linz) sowie Toni Straka, CEFA (Hanf Institut), die Diskussion wurde von Univ. Prof., Dr. iur., LL.M. Manfred Nowak (Forschungszentrum Menschenrechte) moderiert.

Zur Einführung zitierte Prof. Nowak den Autor John Stuart Mill, der sich in seinem 1859 veröffentlichten Buch „On Liberty“ (oft als die „Bibel des Liberalismus“ bezeichnet) dafür aussprach, dass alle Formen des Drogen-/Alkoholverbots dem Recht auf Freiheit bzw. Privatheit des Einzelnen widersprechen. Solange eine unserer Handlungen nicht in die Privatheit, die Rechte anderer eingreife, sei es der persönliche Bereich, der von gesellschaftlichen bzw. staatlicher Reglementierung frei bleiben sollte.

Interessanterweise, so Prof. Nowak, habe genau jenes Land, welches sich Freiheit im Sinne John Stuart Mills auf die Fahnen geschrieben habe, seit der Ära Nixon den „war on drugs“ proklamiert – die Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser habe die weltweit harte Drogenpolitik der vergangenen Jahrzehnte massiv mitbestimmt – und dies auf allen Ebenen. Seitdem seien viele Milliarden in die Bekämpfung des Drogenhandels geflossen (z.B. in Kolumbien, Afghanistan etc.).

Auch das Drogenprogramm der Vereinten Nationen sei wesentlich durch diesen „war on drugs“ beeinflusst worden, was sowohl die Dealer als auch die Konsumenten kriminalisiere. Teilweise habe er selbst Gefangene in der Todeszelle besucht, die aufgrund des Konsums verschiedener Drogen dort einsaßen. Derzeit sei Kanada unter aktueller Regierung einer der führenden Sprecher für eine Liberalisierung der Drogenpolitik im Sinne von „weg von Bestrafung, hin zur Behandlung“. In diesem Sinne wollte Prof. Nowak zunächst vom Panel wissen, wo denn nun Österreich stehe.

Das Menschenrechtskomissariat der Vereinten Nationen säße zwar in Genf, die Drogenpolitik der UNO jedoch werde in Wien gemacht. Er persönlich bedaure, dass Österreich noch nicht bei der menschenrechtskonformen Drogenpolitik angekommen sei und noch kein Konnex zwischen beiden genannten Stellen hergestellt werden konnte.

Dr. Schmidt bezeichnete Österreich tatsächlich als „unauffällig“ bezüglich seiner Drogenpolitik. Man falle weder im negativen, noch im positiven Sinne auf, er würde Österreich als „Trittbrettfahrer“ bezeichnen. Die österreichische Drogenpolitik beinhalte, sich klein zu machen sowie sich hinter europäischer Drogenpolitik zu verstecken. Er persönlich erlebe die heimische Drogenpolitik insofern als schwach, als dass sie sich auch nicht exponieren wolle. Er habe den Eindruck, Österreich versuche ja nicht aufzufallen, sich ja nicht zu exponieren, wobei in Details durchaus vernünftige Dinge herauskommen könnten.

Drogenpolitik sei häufig eine Frage des Wissens – das sei ein generelles Problem der Drogenpolitik, das über Österreich hinausgehe. Seiner Meinung nach wolle sich weder die Politik und Politiker, noch die Justiz inhaltlich damit auseinandersetzen. Die einzuhaltenden Vorgaben durch die UN-Drogenkonventionen seien gegeben, wobei sich einige Länder auch nicht an diese halten würden bzw. sich offen dagegen gestellt hätten. Neben Kritik durch die UNO hätten sich keine weiteren Folgen ergeben, es werde stillschweigend akzeptiert.

Die fehlende Auseinandersetzung im Lande habe damit zu tun, dass das Problem delegiert worden sei – an die Justiz, häufig aber auch an die Exekutive,

so Dr. Schmidt. Häufig werde die Meinungsbildung von dort auch wieder zurückgeführt, d.h. man informiere sich primär über diese Kanäle und bestärke damit den eher restriktiven heimischen Standpunkt. Wo dies nicht stattfände, gebe es durchaus interessante Entwicklungen: So habe Österreich als eines der ersten europäischen Länder für die Problematik der neuen psychoaktiven Substanzen ein eigenes Gesetz geschaffen. Es gebe hier auch ein spannendes Detail: Einerseits gebe es das Suchtmittelgesetz, anderseits das neue psychoaktive Substanzengesetz („NPSG“, seit 2012). Bezüglich der Verfolgung des Drogenhandels seien beide ähnlich repressiv, der Unterschied bestehe beim Konsum. Im NPSG sei – im Gegensatz zum Suchtmittelgesetz – sowohl der Konsum als auch der Besitz kleiner Mengen von der Bestrafung ausgeklammert. Das NPSG habe weder bei der Exekutive noch bei der Justiz – im Rahmen des ihm Bekannten – eine besondere negative Response hervorgerufen.

Negativ hervorzuheben sei, dass innerhalb dieser fünf Jahre seit Bestehen des NPSG keinerlei Angleichung beider Gesetze geschehen sei, obwohl aus medizinischer Sicht die Substanzen aus beiden ähnlich gefährdend sowie in weiten Feldern überlappend seien. Bezüglich der Annäherung der beiden Gesetze – was seines Erachtens nach zumindest auf den Konsum geschehen könnte – kämen von keiner Seite Vorschläge (auch nicht von der Justiz). Dies charakterisiere typisch die österreichische Situation: In Österreich (ähnlich wie in anderen Ländern) sei diesbezüglich das Gesundheitsministerium zuständig. Dieses habe bisher keine Meinung vorgegeben (gegen z.B. das Innenministerium bzw. Justizministerium) bzw. großen Mut gezeigt.

Seinem Eindruck nach wolle das Ministerium diesbezüglich nicht die Führung übernehmen. Das Problem bestehe darin, dass die Exekution auf anderer Ebene ablaufe. Wie scharf (brutal bzw. weniger brutal) die Sätze exekutiert würden, liege in Österreich auf Ebene der Verwaltung bzw. der Justiz. Dies könne durchaus sehr weit auseinander liegen, so Dr. Schmidt.

Fr. Ass.-Prof. Beclin glaubt diesbezüglich, dass von der Justiz keine Impulse zur Veränderung zu erwarten seien. Das Selbstverständnis der Justiz gehe stark in die Richtung „wir vollziehen Gesetze, welche uns vorgegeben werden“. Dies sei ja unleugbar auch die Aufgabe der Justiz. Sie würde sich eher von der Politik bzw. Wissenschaft entsprechende Anstöße zur Veränderung erwarten.

Bezugnehmend auf das Strafrecht müsse man sich ansehen, was eigentlich Sinn des gerichtlichen Strafrechtes sei: Es handle sich dabei um die Ultima Ratio eines Staates, der sich sonst nicht mehr zu helfen wisse.

Das Strafrecht (welches teilweise mit sehr schweren Menschenrechtseingriffen verbunden sei) käme nur zur Anwendung, wenn Zivil- bzw. Verwaltungsstrafen nicht ausreichend seien. Diese Eingriffe beinhalteten Geld- und Haftstrafe sowie Untersuchungshaft. Somit sei die Anwendung des Strafrechts – logisch weitergedacht – nur zur Absicherung von (d.h. Schutz vor Eingriffen in die) Menschenrechten gerechtfertigt. Im Rahmen des Drogenabusus jedoch – im Bereich der Selbstgefährdung bzw. Ermöglichung der Selbstgefährdung – werde komischerweise das Suchtmittelgesetz nicht hinterfragt.

Im Bereich des Handels zwischen Erwachsenen, den Konsum und Besitz, werde ja in kein Menschenrecht eingegriffen. So sei das Strafrecht hier per se fehl am Platz.

Sie betont ebenfalls, dass Österreich am internationalen Parkett die Möglichkeit hätte, mit validen Argumenten stark aufzutreten. Bei der Strafbarkeit des Handels und insbesondere des Besitzes und Konsums handele es sich nämlich um den Eingriff in die Menschenrechte, genauer die Selbstbestimmung und die Freiheit der eigenen Lebensgestaltung. Leider gehe es derzeit in die konträre Richtung.

Im Vorjahr sei eine Diskussion um die Verschärfung des Suchtmittelrechts aufgekommen, insbesondere um mehr gegen die Straßendealerei tun zu können.

Als Hauptargument sei die Ruhestörung und Belästigung der Passanten vorgebracht worden (insbesondere von Innenministerium und Exekutive). Dies seien klassische Rechtsgebiete, in welchen das Verwaltungsrecht zur Lösung herangezogen werden sollte. Gelöst wurde es über eine Verschärfung des Suchtmittelgesetzes, konkret seien die Strafen für die Kleindealer in den meisten Fällen verdoppelt worden. Auch die Entstehungsweise dieses Gesetzes bezeichnet Fr. Ass.-Prof. Beclin als „sehr bedenklich“.

Es würden hier schließlich Menschen eingesperrt, deren Vergehen darin bestand, andere Menschen in ihrer Selbstgefährdung (welche insbesondere bei Cannabis in Frage gestellt werden könne) zu unterstützen.

Hr. Straka, CEFA, bezog sich insbesondere auf das eben erwähnte Cannabis, stellte jedoch zunächst fest, dass man schon innerhalb „der Drogen“ unterschiedlichste Substanzklassen unterscheiden müsse (Narkotika, Stimulantien, Relaxantien etc.) In der österreichischen Suchtgiftverordnung seien 80% nicht am Schwarzmarkt erhältlich, da es sich um Medikamente der Pharmaindustrie handle. Der Haschischjoint bzw. die Graszigarette werde somit immer noch in den selben Topf wie Heroin geworden, dadurch sei das Ganze zu einem ziemlich unbelebten Thema geworden. Hr. Straka betont Parallelen zum Homosexuellenparagraphen in den 70er-Jahren: Es gäbe zwar noch ein Gesetz dagegen, dennoch würden es alle tun.

Er persönlich glaube, dass ein gesellschaftliches Thema nicht mittels des Strafrechtes abzuhandeln sei. Man könnte doch jetzt anfangen, von guten Beispielen in anderen Systemen (in Amerika, aber auch in Europa) zu lernen. Allen sei klar, dass die Legalisierung kommen werde. In vier Jahren Aktivismus habe er noch niemanden getroffen (aus Ministerien etc.), der gemeint habe, an der Prohibition des Cannabis sei festzuhalten. Außerhalb von Polemik hätten diese Menschen keinerlei Argumente, die nicht sofort widerlegt werden könnten.

Bei Cannabis handele es sich um kein Suchtgift, im Gegenteil, die Legalisierungsbewegung in Amerika habe über „medical cannabis“ angefangen. Es seien schließlich derzeit ca. 400 Krankheiten bekannt, bei denen Cannabis das ideale Heilmittel darstelle. Man müsse sich in diesem Zusammenhang die Frage „illegal überleben oder legal sterben“ persönlich beantworten.

Dass diese Patienten sich dann selbstkriminalisieren müssten, so Straka, stelle seines Erachtens nach beinahe den Tatbestand der Folter dar. Dass in der Diskussion nichts weiter gehe, führt er insbesondere auf ein Informationsdefizit zurück. Viele der sogenannten Fachleute wiesen keine eigene Drogenerfahrungen auf, die über Kaffee, Tee, Zucker und Alkohol hinausgehe. Dieselben Leute jedoch wollten ein qualifiziertes Urteil über hunderte Substanzen mit den unterschiedlichsten Wirkungen treffen. Weinexperte, so Strake, werde man ja auch nicht durch das Betrachten des Weinstocks. Ein Zustand sei zumindest seit der Gesetzesänderung 2016 erreicht: Alle Seiten seien damit gleich unzufrieden.

HRT - Plenum
V.l.n.r.: Univ. Prof. Dr. iur. LL.M Manfred Nowak, Ass.-Prof. Mag. Dr. Katharina Beclin, Dr. Rainer Schmid, DSA Roland Reithofer, Toni Straka, CEFA, MBA und Ass.-Prof. Dr. Stefan Schumann.

Roland Reithofer gab an, die Diskussion etwas grundsätzlicher angehen zu wollen. Er selbst komme aus der Schadensminimierung und habe sehr viel mit internationaler Klientel zu tun. Was die menschenrechtlichen Standards im Handeln betreffe, so stehe Österreich im globalen Vergleich nicht schlecht da. Er wolle das von Dr. Schmidt angesprochene Nichthandeln/Nichtpositionieren der Politik präzisieren: Es handele sich dabei um ein Dilemmata für die Politik. Bei einem Thema, wo der Bevölkerung das Fachwissen fehle, das aber gleichzeit sehr emotional besetzt sei, biete sich die ideale Spielwiese für Populismus, so Reithofer.

Es sei für die Politiker hier in der Demokratie sehr wenig zu gewinnen; stattdessen bestehe das Risiko, Wähler zu verlieren, und auch die mediale Behandlung des Themas biete eine große Gefahr. Für die Medien seien in diesem Zusammenhang fantastische Angstbilder zu kreieren. Mit dem Thema Drogen seien in einer Demokratie keine Wahlen  zu gewinnen.

Aus der Prävalenz unseres Konsumverhaltens ergebe sich, dass sich Österreich „zu Tode säuft und raucht“. Bei diesen Drogen sei es aber für die Bevölkerung „in Ordnung“.

Er persönlich wolle nicht politisch mitdiskutieren, die Politik müsse jedoch die evidenzbasierten Informationen wahrnehmen, welche mittlerweile halbe Bibliotheken füllten.

Die Frage sei, wie es zu ermöglichen wäre, dass man politisch mit dem Thema nicht verlieren würde (Stichwort Rationalisierung). Diesbezüglich gäbe es durchaus Ansätze: Man könne das „sich zu Tode saufen“ auch nutzen, schließlich fuße dies auf der Ausnahme/Abgrenzung des Alkohols aus den Drogen durch die Bevölkerung.

Über das Thema Alkohol wäre ein rationaler Umgang mit dem Drogenthema einzuführen. Die Medien könnten aufgrund der Verbreitung diesbezüglich auch nicht mit Zerrbildern arbeiten. Man müsse darüber reden, dass es Menschen schaffen würden, Alkohol zu konsumieren, ohne abhängig zu werden, es aber auch Schwerkranke gäbe. Dies könnte bei der Bevölkerung zu einem Verständnis dafür führen, dass dies bei allen anderen Drogen ähnlich sei.

Ass.-Prof. Dr. Stefan Schumann führt im Vergleich den Begriff der „Volksgesundheit“ ein. Dieser Begriff der früheren Literatur bezeichne Bestrebungen des Staates, einen weitreichenden Konsum illegaler Suchtmittel zu verhindern.

In dem Augenblick, wo die chronische Erkrankung einer Sucht vorliege, sei das selbstgewählte Schicksal des Konsums nicht als so autonom anzusehen. Dies berechtige eventuell den Gesetzgeber, den Konsum (den Umgang) unter Strafe zu stellen. Bezüglich der Anreizwirkung berichtet er von Spanien: Dieses Land stelle den Konsum unerlaubter Substanzen nur dann unter Strafe, wenn er in der Öffentlichkeit erfolge und somit seine Anreizwirkung auch entfalten könnte. Selbst dann sei es aber auch nur eine Verwaltungs- und keine Kriminalstrafe. Dies sei ein wesentlich anderes Gesetzesmodell als das unsrige in Österreich.

Bei dieser Gesetzeslage sei es auch möglich, den Handel unter Strafe zu stellen, um wiederum diese Anreizwirkung zu nehmen. Während der Handel in vielen Staaten ähnlich geregelt sei (wo der Straffokus auf dem Handel liege), sei dies für den Konsum (als selbstgewählte Entscheidung) nicht der Fall.

Eine weitere Frage sei, ob der Suchtmittelkonsum mit weiterer Beschaffungskriminalität und Begleitkriminalität (und damit weiterer Rechtsgüterverletzung) einhergehe, so Ass.-Prof. Schumann.

Was wir jedoch mit einer Bestrafung des Konsums/Umgangs erreichen würden wäre, weit im Vorfeld einzugreifen, um die Gefahr der Begleitkriminalität zu verringern. Solche „ins Vorfeld eingreifende“ Bestrafungen seien in kaum anderen Bereichen des Strafgesetzbuches zu finden.

Vom Gesetzbuch würde jedoch der Unterschied zwischen Handel und unerlaubten Umgang insofern aufgegriffen, dass immer dann, wenn eine Sucht im Raum stünde, die Tendenz bestehe, eine Therapie vor die Bestrafung zu stellen. Es gäbe die Kriminalisierung, aber ebenso viele Möglichkeiten im Gesetz, um frühzeitig aus dem Strafverfahren in Richtung einer Therapie auszuscheiden.

Er wolle bezüglich der Differenzierung in legale und illegale Drogen ein Zitat des deutschen Bundesverfassungsgerichts in den Raum stellen, warum Cannabis, aber nicht Nikotin und Alkohol kriminalisiert seien. Die Bewertung dieses Auszugs wolle Ass.-Prof. Schumann jedem selbst überlassen:

Was den Vergleich zwischen Cannabisprodukten und Nikotin angeht, liegt, so das Bundesverfassungsgericht, ein hinreichender Grund für unterschiedliche Behandlung schon darin, dass Nikotin kein Betäubungsmittel ist; für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol seien jedenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl, so das Bundesverfassungsgericht, ist zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile oder Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstünde. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genussmittel, in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwendet. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt, seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht dem Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.

Im Anschluss an die Statements der einzelnen Experten wurde noch die Möglichkeit gegeben, Fragen zu stellen. Dies wurde von den TeilnehmerInnen umfassend genutzt. Das Dachgeschoss des Juridicums war bis zur legalen Kapazität gefüllt: Laut Moderator Manfred Nowak mussten spätere Anmeldungen abgewiesen werden, um die rechtlichen Bestimmungen der Raumkapazität nicht zu überschreiten. Den Abend ließ man schließlich mit einem Glas Wein und weiteren privaten Diskussionen mit den Fachleuten ausklingen.

Credits

Image Title Autor License
HRT - Drogenpolitik in AT HRT – Drogenpolitik in AT Patryk Kopaczynski CC BY-SA 4.0
HRT - Plenum HRT – Plenum Patryk Kopaczynski CC BY-SA 4.0

Diskussion (Ein Kommentar)

  1. […] Eine schriftliche Zusammenfassung der Diskussion gibt es hier. […]